FRIEDHOF

Der Friedhof der Marktgemeinde Ollersdorf i. Bgld. liegt direkt hinter der Pfarrkirche. Für die Nutzung des Friedhofes gilt die am Ende eingefügte Friedhofsordnung ausnahmslos.

 

Auf folgende Bereiche wird besonders hingewiesen:

 

ARBEITEN auf dem Friedhof:

Sämtliche Arbeiten von Betrieben oder auch privater Hand, die am Areal des Friedhofes der Marktgemeinde Ollersdorf i. Bgld. durchgeführt werden, sind VORAB auf dem Gemeindeamt anzuzeigen. Ohne entsprechende Anzeige dürfen die Arbeiten nicht in Angriff genommen werden.

Vor Beginn der Tätigkeit haben sich die Mitarbeiter des Betriebes/die Privatperson persönlich am Gemeindeamt einzufinden, um die Art und Dauer der Arbeit bekannt zu geben. Dies dient vor allem auch dazu, um einen zb geregelten und pietätvollen Ablauf eines Begräbnisses zu gewährleisten, welches nicht durch Arbeiten am Friedhof gestört werden soll.

Dies betrifft:

  • Räumung von Grabstellen
  • Sanierung von Grabstellen
  • Errichtung von Grabstellen
  • Öffnen von Grabstellen für eine Beisetzung, eine Umbettung oder eine Exhumierung

 

Hinweis für Steinmetze:

In der Friedhofsordnung sind die Vorgaben für die Errichtung einer Grabstelle definiert. Diese sind einzuhalten. Eine Skizze der Grabstelle (Neu, Sanierung) ist der Friedhofsveraltung IMMER VORAB zur Prüfung vorzulegen.


VERBOT von Tieren am Friedhof:

Das Betreten des Areales des Friedhofes der Marktgemeinde Ollersdorf i. Bgld. durch Tiere jeglicher Art (zB Hunde, Katzen) ist VERBOTEN. Siehe hier die entsprechende Beschilderung an den Eingangstoren.

 

Siehe hier insbeseondere bei Verstoß:

§ 23 Übertretung/Ahndungen der Friedhofsordnung mit Verweis auf § 41 Leichen- und Bestattungswesen im Burgenland - Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019 in der geltenden Fassung:

Verwaltungsstrafen

(1) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, ferner wer die bei einer Bestattungsanlage gebotene Pietät und Würde verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, sofern nicht ein von einem ordentlichen Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

  • (2)Der Versuch ist strafbar.
  • (3)Unabhängig vom Strafverfahren kann der Täterin oder dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes auferlegt werden.

 


ENTGELTE - Stand 10/2024:

 

Nutzung der Aufbahrungshalle/Kühlzelle:

1. Tag  Euro 60,00
je Folgetag Euro 15,00

 

Grabstellen:

Urnengrab im Urnenhain "Alt", einmalig Euro 1.600,00 
Urnengrab im Urnenhain "Neu", einmalig Euro 3.100,00

 

Nutzungsentgelt Grabstellen für 10 Jahre oder ein Vielfaches davon, je 10 Jahre:

Erdgrab, einfacher Belag Euro   95,00 
Erdgrab, mehrfacher Belag, Doppelgrab Euro 105,00
Urnengrab in einem Urnenhain Euro 105,00
Gruft Euro 105,00
Kindergrab bis zum 10. Lebensjahr Euro   65,00
Erdgrab mit Erdurne Euro   65,00

 

Zusätzliche Kosten:

Jeweils Euro 10,00 fallen an bei

  • Erteilung des Nutzungsrechtes einer Grabstelle
  • Änderung des Nutzungsrechtes einer Grabstelle
  • Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Grabstelle

 


 

Friedhofsordnung - Verordnung vom 2021 12 31.pdf

WKO Sicherheit am Friedhof vom 2024 11 14.pdf